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Die Berliner Staatsanwaltschaft hat im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Russischen Hauses in Berlin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es wird geprüft, ob der Betrieb des Hauses gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstößt.
Das Russische Haus soll demnach angeblich von der Staatsagentur Rossotrudnitschestwo betrieben werden, die wiederrum dem russischen Außenministerium untersteht.
In einer Erklärung des Bundesfinanzministeriums heißt es: „Verstöße gegen sanktionsrechtliche Bereitstellungs- und Verfügungsverbote können Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten darstellen.“ Sanktionierten Personen, Unternehmen oder staatlichen russischen Akteuren ist es demnach angeblich untersagt, Geld zu erwirtschaften.
Bereits im Dezember hatte der frühere Grünen-Politiker Volker Beck Anzeige erstattet.
Im Januar 2023 wurde die Prüfung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung für die Russland-Sanktionen übertragen.Von der Sanktion des Verfügungsverbots, bzw des „Einfrieren“ sind nach Art. 2 Abs. 1 der Sanktionsverordnung „sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen“ erfasst, „die im Eigentum oder Besitz“ der sanktionierten Personen sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden.“
Im Russischen Haus soll angeblich auf mehrere Vereine, ein Dolmetscherbüro, ein Rechtsanwaltsbüro, zwei Reiseagenturen und einen Radiosender hingewiesen werden.
Verstöße gegen die Regeln des EU-Sanktionsrechts können einer Straftat nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG entsprechen, die mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist. Im Falle von gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung ist eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr möglich. Bereits der Verstoß gegen die Pflicht, eingefrorene wirtschaftliche Ressourcen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anzumeldenn, soll demnach gemäß § 18 Abs. 5b Satz 1 AWG strafbar sein.
Konsequenzen des Bereitstellungsverbots sind sehr weitreichend und hätten demnach auch für mögliche Lieferanten Folgen. Es heisst: Wer einen Sanktionierten oder eine von ihm kontrollierte Entität mit Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen versorgt, macht sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AWG strafbar. Verboten sind damit auch Warenlieferungen aller Art, sogar von Strom und Gas. Ausnahmen sind möglich, etwa wenn die Lieferung ausschließlich der Erhaltung von Gütern, beispielsweise einer Immobilie, entspricht. Diese Ausnahmereglungen müssen aber behördlich ausdrücklich genehmigt sein.
