NEU: Corona-Prävention und Hygienerahmenkonzept für Gastronomie @ Coop Anti-War Café Berlin

NEU: Corona-Prävention
Hygienerahmenkonzept Gastronomie
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Coop Anti-War Café-Bar
downtown Berlin (Hackescher Markt)
Rochstr.3 Berlin-Mitte (Alex)
U-Bahn Weinmeisterstr/Alexanderplatz
S-Bahn Hackescher Markt/Alexanderplatz
http://www.coopcafeberlin.de

Die Corona-Schnelltests müssen ab dem 11. Oktober selbst bezahlt werden. Wir bieten im Anti-War Café kostenlose Testsets an, die jeder Gast vor Ort selbst durchführen kann. Nach 15 Minuten und einem negativen Ergebnis kann man den Innengastraum betreten. Allerdings gilt auch dann weiterhin die Pflicht eine medizinische Maske zu tragen, solange man sich nicht an einem Sitzplatz aufhält. Interessierte können allerdings, solange sie nichts verzehren, weiterhin ohne Test, allerdings mit Maske, das Anti-War Cafe betreten und sich dort aufhalten.

Verhaltens- und Abstandsregeln für Gastronomie.

Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur von Gästen aufgesucht werden, die negativ getestet sind; dies gilt nicht für die bloße Nutzung sanitärer Anlagen. Die jeweils Verantwortlichen haben zur Kontrolle der Verpflichtung zu prüfen und Personen, die einen entsprechenden Nachweis nicht erbringen, den Zutritt zu verweigern. Speisen und Getränke dürfen nur am Tisch verzehrt werden.

Die Bestuhlung und Anordnung der Tische in Gaststätten ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die untereinander nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

Die Anwesenheit der Gäste in Gaststätten und Kantinen ist zu dokumentieren, soweit diese nicht ausschließlich Getränke abholen.

Gäste und Personal müssen in geeigneter Form auf die aktuellen Hygieneregeln (Abstand, Husten- und Niesetikette) hingewiesen werden, insbesondere in kritischen Bereichen wie sanitären Einrichtungen (bspw. Abstand zwischen Urinalen), beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten, auf Fluren, Gängen sowie Treppen.

Die genannten Regeln sollten zudem auf den Onlineauftritten der Betriebe kommuniziert werden.

Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und ggf. Wartebereich sind kenntlich zu machen.

Die Betriebe haben die Einhaltung des betrieblichen Schutz- und Hygienekonzeptes seitens der Gäste zu kontrollieren. Sie ergreifen bei Verstößen entsprechende Maßnahmen.

Gegenüber Gästen, die die Vorschriften nicht einhalten, ist vom Hausrecht Gebrauch zu machen.

Getränke dürfen nur an Tischen verzehrt werden.

Gäste dürfen je Tisch- und Sitzgruppe nur im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen platziert werden. Gäste, die im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkung an einer Tisch- oder Sitzgruppe platziert werden, müssen untereinander den Mindestabstand nicht einhalten.

Gäste müssen im Innenbereich ein maximal 24 Stunden altes auf SARS-CoV-2 negatives Testergebnis, einen Nachweis einer vollständigen Impfung oder einen Genesenennachweis vorlegen. Dies gilt nicht für die bloße Nutzung sanitärer Anlagen.

Anwesenheitsdokumentation und Nachverfolgung (für Gastronomie)

Verantwortliche für Gaststätten und Hotels haben eine Anwesenheitsdokumentation zu führen. Diese kann analog oder digital erfolgen. Reservierungssysteme können, sofern sie die erforderlichen Daten erfassen und diese dem Gesundheitsamt übermittelt werden können, eine Dokumentation vor Ort ersetzen.

Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zur infektionsschutzrechtlichen Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:
• Vor- und Familienname,
• Telefonnummer,
• Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes, (verzichtbar bei digitalen Anwendungen)
• vollständige Anschrift und E-Mail-Adresse, sofern vorhanden
• Anwesenheitszeit und
• Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden (verzichtbar bei digitalen Anwendungen).

Die Anwesenheitsdokumentation ist für die Dauer von vier Wochen geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren (analog) bzw. zu speichern (digital). Sie ist der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt des Besuchs krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig war.

Eine medizinische Maske ist von Gästen in geschlossenen Räumen sowie im Freien zu tragen. Gäste, die sich an ihrem Platz aufhalten, müssen keine Maske tragen.

Das Personal in Gaststätten mit Gästekontakt sowie in Beherbergungsbetrieben muss eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

Nachweis der Gäste über eine Testung/Impfung/Genesung (für Innengastronomie)

Gäste der Gastronomiebetriebe können den Negativ-Nachweis wie folgt erbringen:

  1. durch einen Negativ-Nachweis (nicht älter als 24 Stunden) über einen Schnell- oder PCR-Test, ausgestellt durch ein Testzentrum;
  2. mittels Durchführung eines zur Selbstanwendung zugelassenen SARS-CoV-2 Antigen- Schnelltests unter Aufsicht des Betriebspersonals mit negativem Ergebnis.

Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die Person ist durch den Betrieb darüber zu unterrichten, sich sofort abzusondern, alle Kontakte so weit wie möglich zu vermeiden und einen Termin zur PCR- Testung zu vereinbaren (z.B. Teststelle mit entsprechendem Angebot einer kostenlosen PCR-Nachtestung, Hausarzt).

Es steht den Betrieben frei, ob sie die Selbsttests vor Ort anbieten. Werden diese angeboten, ist ein ausreichend dimensionierter, abgetrennter Bereich dafür vorzuhalten (bspw. vor dem Betrieb, separater Raum/Bereich). Die Aufsicht der Selbsttests kann auch durch eine transparente Abtrennung bspw. durch eine Acrylglasscheibe erfolgen.

Für Gäste, die alle für den vollständigen Impfschutznotwendigen Impfdosen erhalten haben, besteht ab dem 15. Tag nach Verabreichung der letzten Impfdosis keine Testpflicht mehr. Ein Nachweis hierüber ist mitzuführen.

Die Vorlage und Art des entsprechenden Nachweises ist in der Anwesenheitsdokumentation zu vermerken.

Gästetoiletten werden regelmäßig gereinigt. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife oder Einmalhandtücher und ggf. Händedesinfektionsmittel (Wirkbereich mindestens „begrenzt viruzid“) zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen (Aushang) und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. Lüfter und Handtrockner sind außer Betrieb zu nehmen.

Lüftung für Gastronomie

Das Ziel ist der Austausch der Luft und die kontinuierliche Versorgung des Innenraums mit Frischluft. Durch das Lüften wird die Zahl in der Luft potenziell vorhandener erregerhaltiger feinster Tröpfchen reduziert. Um die Infektionsgefahr mit SARS-CoV-2 zu verringern, sind Maßnahmen bezüglich einer ausreichenden Lüftung von Gasträumen und Arbeitsräumen zu treffen und umzusetzen. Es ist eine mindestens stündliche Lüftung anzustreben.

Auch aus diesem Grunde soll Gästen die Möglichkeit gegeben werden, sich vorrangig am Fenster bzw. im Außenbereich einer Gastronomie oder eines Hotels niederzulassen.

Sollte sich eine infizierte Person gemeinsam mit anderen Personen im Raum aufhalten, so setzt sich das Infektionsrisiko neben der Aktivität der Personen aus der dem Raum zugeführten virenfreien Luftmenge und der Aufenthaltszeit zusammen. Wie viele Personen sich insgesamt im Raum aufhalten, beeinflusst zudem das Infektionsgeschehen insgesamt.

Daher sind die Belüftung, die Aktivität, die Anzahl der Personen im Raum sowie die Aufenthaltszeit gemeinsam zu betrachten.

Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung der Räumlichkeiten inkl. der sanitären Anlagen sind zu nutzen und möglichst viel Außenluft in die Räumlichkeiten zu bringen.


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