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Wir müssen auf den jüngsten Kommentar des Sprechers des deutschen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Stefan Zimmermann, zur so genannten „Causa Nawalny“ reagieren, den er auf der wöchentlichen Pressekonferenz der Bundesregierung am 6. November 2020 in Berlin machte.
Auf die Frage über die Gründe, warum die deutschen Behörden immer noch keinen einzigen Rechtshilfeantrag der russischen Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der Ermittlung der Umstände der Einweisung des Bloggers am 20. August in Omsk richtig beantwortet hatten, sagte der Sprecher des deutschen Justizministeriums, die deutschen Behörden wären bereit, sich die Frage von der Überlassung von jeglichen Informationen zur „Causa Nawalny“ der russischen Seite zu überlegen, erst wenn in Russland ein Strafverfahren wegen des Giftanschlags auf ihn eingeleitet wird, der angeblich von deutschen Militärexperten festgestellt worden sei. Diese Forderung, so der deutsche Sprecher, lasse sich unter anderem auf die Bestimmungen der Europäischen Konvention über gegenseitige rechtliche Hilfe bei der Ermittlung von Strafverfahren aus dem Jahr 1959 zurückführen. Diese Behauptung Herrn Zimmermanns stimmt nicht. Die Konvention von 1959 verweist nicht auf eine konkrete Phase, in der solches Zusammenwirken der Staaten erfolgen könnte. Lassen Sie uns dieses Dokument scharf ins Auge fassen: Im Artikel 1 der Konvention ist Zusammenwirken im Rahmen von Gerichtsverfahren vorgesehen, wenn es um Verbrechen geht, die im Sinne der Gesetze der Seiten zu bestrafen sind. In der englischen Fassung wurde der allgemeinere Begriff „proceedings“ verwendet, der im Grunde jede Phase umfasst. Darüber hinaus steht im Erläuterungsbericht zum Zweiten Zusatzprotokoll zur Konvention von 1959, im Kommentar zum Artikel 1 der Konvention geschrieben: „Es bestand immer die Verständigung, dass die Konvention in allen Phasen der Gerichtsverfahren (at all stages of proceedings) angewandt wird.“ Aus all dem folgt, dass der Versuch der deutschen Seite, die Überlassung der Informationen zur „Causa Nawalny“ von der formellen Einleitung eines Strafverfahrens in Russland abhängig zu machen, juristisch untauglich ist. Wovon reden wir denn hier? Es ist ja klar, dass Berlin diese Informationen uns nicht überlassen will und nach allen möglichen Vorwänden sucht, dies nicht zu tun. Aber selbst bei dieser Suche ist es gescheitert. Wir schließen auch nicht aus, dass der Sprecher des deutschen Justizministeriums sich in den Bestimmungen der Konvention nicht auskennt, auf die er sich beruft. Möglicherweise hat er auch absichtlich den wahren Sachverhalt entstellt – aus politischen Motiven.
Am 3. November hatte die russische Generalstaatsanwaltschaft dem Bundesjustizministerium ausführliche Erläuterungen zum rechtlichen Status der Ermittlung der Umstände der Krankenhauseinlieferung Alexej Nawalnys überreicht (die deutsche Seite bestätigte, dass sie diesen Brief erhalten hat). Laut der russischen Strafprozessordnung geht es um eine Ermittlung, die auch als „Vorprüfungsverfahren“ bezeichnet wird, und das ist eine der vorgerichtlichen Phasen des Strafverfahrens. Damit entspricht die These des deutschen Justizministeriums von der Nichteinleitung des formellen Strafverfahrens in Russland wegen der Ereignisse um Alexej Nawalny ebenfalls nicht der Wahrheit.
Frappant sind die Worte des Sprechers des deutschen Justizministeriums, dass die von der Behörde offiziell bestätigte Tatsache, dass vier Rechtshilfeanfragen der Generalstaatsanwaltschaft Russlands im Kontext der „Causa Nawalny“ bei den regionalen Justizbehörden in Berlin (die in diesem Fall zuständig sind) eingegangen sind, nicht die Zustimmung ihrer Befriedigung bedeuten würde. Stellen Sie sich einmal vor, auf welche Dramatik unsere deutschen Kollegen zurückgreifen, um einfach darüber zu erzählen, was sie in den Blut- und Urinproben Alexej Nawalnys entdeckt haben. Aber die deutschen Behörden widersprechen sich selbst, denn noch am 6. September hatte der Bundesaußenminister Heiko Maas in einem Interview öffentlich bestätigt, dass die Zustimmung der ersten russischen Anfrage vom 27. August erfolgen würde, denn es gäbe keine Gründe, nicht zuzustimmen. Hier ist das Zitat aus der Online-Version der Zeitung „Die Zeit“: „Der russische Botschafter sei bereits informiert worden, dass man einem Rechtshilfeersuchen Russlands zustimmen werde, sagte Maas in der ARD-Sendung Bericht aus Berlin. Es gebe auch ‚überhaupt keinen Grund, dem nicht zuzustimmen‘.“ Darüber wurde auch der Botschafter Russlands in Deutschland auf diplomatischen Kanälen informiert, und das ist kein Fehler der Medien – wir haben diese Information offiziell bekommen. Seit diesem Moment sind schon über zwei Monate vergangen, aber es gab keine richtige Reaktion der deutschen Behörden auf die Anfrage vom 27. August und auch auf die weiteren Anfragen der Generalstaatsanwaltschaft Russlands. Und aus den Worten des Sprechers des Bundesjustizministeriums geht jetzt hervor, dass der Befriedigung keiner einzigen russischen Anfrage zugestimmt wurde. Das widerspricht jedoch direkt der erwähnten Erklärung des Bundesaußenministers.
Im Allgemeinen zeigt Berlin im Kontext der Situation um Alexej Nawalny konsequent eine provokante Kooperationsunfähigkeit gegenüber Moskau – es bleiben absolut klare und konkrete Fragen ohne Antworten, die russische Ermittler an die zuständigen deutschen Behörden stellen. Berlin sabotiert unverhohlen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen im Bereich der Kooperation der Rechtsschutzorgane, indem es, wie ich eben schilderte, juristisch untaugliche Argumente anführt; es weigert sich, uns die Bioproben eines russischen Staatsbürgers und auch andere materielle Beweisstücke zu überlassen (die auf unklaren Wegen nach Deutschland gebracht wurden), die angeblich seine Vergiftung mit dem berüchtigten Giftstoff „Nowitschok“ bestätigen und für den Abschluss des Vorprüfungsverfahrens des russischen Innenministeriums nötig sind (das ist laut russischen Gesetzen die unentbehrliche Bedingung für Einleitung eines Strafverfahrens). Dabei werden auf Geheiß der deutschen Seite aus unklaren Gründen alle wichtigen Informationen im OPCW-Bericht verheimlicht, die Deutschland technische Hilfe geleistet hat. Vor diesem Hintergrund geht die antirussische propagandistische Kampagne in den deutschen Medien weiter, und die deutsche Regierung hat unbegründete EU-Sanktionen gegen Russland initiiert. Hinzu kommt, dass die deutsche Diplomatie in der OPCW ihre Nato-Verbündeten mobilisiert, um unserem Land Verletzung der Chemiewaffenkonvention vorzuwerfen und einen weiteren Anlass für den Ausbau des militärpolitischen Drucks seitens des Westens zu finden. Wie ist die Situation um juristische Nuancen des Zusammenwirkens Deutschlands mit der OPCW? Ist dort alles sauber? Deutschlands Taktik ist durchaus transparent, und die russische Seite hat aus dieser Situation ihre Schlüsse gezogen. Wir teilen sie Ihnen regelmäßig mit.
Wir rufen Berlin auf, nicht nur verbal, sondern auch in der Tat auf diesen Konfrontationskurs zu verzichten und endlich ein normales und konstruktives Zusammenwirken zu beginnen, um die wahren Umstände der Situation herauszufinden, die um den russischen Staatsbürger entstanden ist.
